Ausstellerreglement

Ausstellerreglement 2025

Ausstellerreglement für die SURWA vom 31. Oktober bis 2. November 2025

Das vorstehende Ausstellerreglement ersetzt alle früheren Fassungen. Änderungen vorbehalten. Sursee, 06.08.2024

Allgemein

1. Veranstalterin

Die Messe wird von dem Verein SURWA, mit Vereinssitz in Sursee, veranstaltet, in der Folge „Veranstalterin“ genannt.

2. Anmeldung

Firmen und Organisationen, die der Einladung Folge leisten und das Angebot annehmen, reichen ihre Anmeldung auf den von der Veranstalterin ausgegebenen Anmeldeformularen ein. Vorbehältlich der Erfüllung der Zulassungsbestimmungen für Firmen und Ausstellungsobjekte ist damit ein Ausstellervertrag zustande gekommen. Die Preise auf dem Anmeldeformular sind verbindlich.

Die Aufnahme von Mitausstellern (Untervermietung) ist auf der Anmeldung zu erwähnen. Mitaussteller sind Firmen, die in irgendeiner Form am Stand einer anderen Firma in Erscheinung treten, sei es durch Anschriften, Objekten oder Prospekte. Jeder Mitaussteller hat eine durch die Veranstalterin festgesetzte Grundgebühr von CHF 150.— zu entrichten. Der Standinhaber haftet für die Zahlung der Mitausstellergebühr und sorgt für die einwandfreie Präsentation des Standes.

3. Anmeldegebühr

Mit der Unterzeichnung des Ausstellervertrages wird eine Anmeldegebühr von CHF 250.— für Aussteller in den Hallen/ Aussenzelt und CHF 50.— für Aussteller mit einem Marktstand oder im Aussengelände erhoben.

In der Anmeldegebühr von CHF 250.— sind 6 Ausstellerausweise und 10 Eintrittsgutscheine à CHF 6.— enthalten. In der Anmeldegebühr von CHF 50.— sind 2 Ausstellerausweise und 5 Eintrittsgutscheine à CHF 6.— enthalten. Weitere Ausstellerausweise werden für CHF 15.— pro Ausweis abgegeben. Mit der Anmeldegebühr ist ein Eintrag im Ausstellerverzeichnis enthalten (SURWA-Magazin und Internet). Ein Rücktritt aus dem Vertrag gibt keinen Anspruch auf Rückerstattung der Anmelde-gebühr. Ausnahmen siehe Punkt 9.

4. Anerkennung der Teilnahmebedingungen

Der Ausstellervertrag muss ordnungsgemäss ausgefüllt, und termingerecht eingereicht werden. Mit dieser Anmeldung anerkennt der Aussteller für sich und seine Angestellten das Ausstellerreglement als verbindlich und verpflichtet sich ferner, diese Vorschriften beim Auf- und Abbau sowie während der SURWA einzuhalten.

5. Zulassung

Als Aussteller kommen Gewerbetreibende, Berufsverbände, Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe sowie Vereine und andere Körperschaften in Betracht. Ausnahmezulassungen werden durch die Veranstalterin entschieden.

6. Standbestätigung

Nach abgeschlossener Standzuteilung wird dem Aussteller die Standbestätigung mit der Dokumentation (Hallenplan und die Rechnung) zugestellt, womit der Vertrag in allen Teilen rechts-kräftig wird. Die weiteren Dokumentationen (wenn nötig) werden frühzeitig ins Internet gestellt und können dort als PDF heruntergeladen werden. Der Veranstalterin steht das Recht zu, den Ausstellern Minder- oder Mehrmasse an Ausstellungsfläche unter entsprechender Preisberechnung zuzuteilen. Besondere Platzierungswünsche können als Bedingung für eine Beteiligung nicht anerkannt werden. Die Belegung eines Standes in einem der vorhergehenden Jahre gibt keinen Rechtsanspruch auf die Wiederzuteilung eines solchen an einer folgenden Ausstellung. Die Veranstalterin ist berechtigt, die erteilte Zulassung zu wider-rufen, wenn es sich herausstellt, dass diese aufgrund falscher Voraussetzungen oder Angaben erfolgte, oder dass die Voraus-setzungen zur Zulassung nicht mehr bestehen.

7. Zuteilung der Standfläche und des Standes

Das Eingangsdatum der Anmeldung bildet bei sonst gleichen Voraussetzungen einen Grund zur Begünstigung des zuerst angemeldeten Ausstellers.

Die Veranstalterin erstellt aufgrund der im Ausstellervertrag gewünschten Standfläche Platzierungspläne, aus denen die individuelle Standzuteilung des Ausstellers ersichtlich ist. Die Platzierung wird dem Aussteller unter Beilage des Planes mitgeteilt und ist verbindlich. Die Veranstalterin behält sich des Weiteren das Recht vor, Stände umzuplatzieren, sofern dies im Interesse der Ausstellung nötig ist. Die Veranstalterin nimmt gerne Platzierungswünsche des Ausstellers entgegen und ist bestrebt, diese bestmöglich zu berücksichtigen.

Für Installationen, die frei zugänglich bleiben müssen (Feuerwehrkasten, Elektrotableau, Notausgang usw.) innerhalb der Standfläche besteht kein Anspruch auf Preisreduktion.

Allfällige Einsprachen gegen die vorgenommene Platzierung sind der Veranstalterin innert 10 Tagen seit Versanddatum des Platzierungsplanes schriftlich mitzuteilen, andernfalls gilt die Platzierung als angenommen.

Standardmässig hat der Stand eine oder zwei offene Seiten. Auf Wunsch können 3 offene Seiten eingeplant werden. Dies hat einen Aufschlag von 20% auf den m2-Preis zur Folge.

Die Stände weisen verschiedene Tiefen auf. Es sollten möglichst viele Stände mit einer Standtiefe von 3 evt. 4 Metern bestellt werden. Spezialmasse auf Anfrage.

Die Stände sind durchgehend mit einem Lichtträger, welcher einheitlich beschriftet wird, versehen. Die Standhöhe (Oberkante) beträgt 2,70 m. Die Unterkante des Lichtträgers hat eine Höhe von 2,50 m.

8. Standgestaltung

Die Aussteller werden gebeten, die Stände attraktiv zu gestalten und nach Möglichkeit mit dieser Materie vertraute Kräfte zu beauftragen.

Zusätzliche Gestaltungsarbeiten sowie bauliche Zusatzeinrichtungen kann der Aussteller gegen Verrechnung ausführen lassen.

Bei Eigenbau beträgt die Maximalhöhe 3 m. Die Stände müssen auf der Rückseite weiss sein (Sichtbarkeit geg. Ständen mit 2.50 m Höhe). Abweichende Gestaltungswünsche sind vorgängig mit der Veranstalterin abzusprechen und zu bewilligen. Bei speziellen Bauten ist die Veranstalterin berechtigt, eine sinnvolle Platzierung vorzunehmen, damit die anderen Aussteller nicht beeinträchtigt sind.

9. Rücktritt vom Ausstellervertrag / Ausschluss

Firmen, die sich verbindlich angemeldet haben, können aus dem Vertragsverhältnis nicht entschädigungslos entlassen werden. Erfolgt ein Verzicht nach abgeschlossener Standzuteilung, so haftet der Aussteller für die volle Platzmiete. Gelingt es der Veranstalterin, den Stand ohne Schaden anderweitig zu vermieten, so ist seitens des vom Vertrag zurückgetretenen Aus-stellers eine Entschädigung von 25 % zu entrichten.

Die gleiche Regelung gilt auch, wenn der Aussteller durch sein Verhalten (z.B. Nichteinhalten der reglementarischen Zahlungsbedingungen) Anlass zum Ausschluss von der Veranstaltung gibt.

Sofern politische, kriegerische, wirtschaftliche Ereignisse, Pandemie, oder höhere Gewalt die Durchführung der Ausstellung verunmöglichen oder erschweren, erwachsen dadurch den Ausstellern keine Schadenansprüche. Sollte die Ausstellung aus einem der oben aufgeführten Gründe nicht stattfinden können, bleiben die Platzmiete im Verhältnis zu den entstandenen Kosten verfallen.

10. Versicherung

Für die Ausstellungsorganisation besteht während der Dauer der Ausstellung eine eigene Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden. Die Prämien hierfür gehen zu Lasten der Ausstellungsorganisation.

11. Garderoben, Geräteräume, Stauräume

Für die Benützung von Räumen ausserhalb des gemieteten Ausstellungsstandes wird von der Veranstalterin eine Pauschale von CHF 300.— für die Dauer der ganzen Ausstellung erhoben. Es handelt sich um eine Schutzgebühr für den Benützer, da die zur Verfügung stehenden Plätze limitiert sind.

12. Dienstleistungsrechnungen

Die übrigen erbrachten Dienstleistungen wie zusätzliche technische Installationen, Benützung des Staplers, Inserate, Plakat- und Bandenwerbung usw. werden dem Aussteller separat in Rechnung gestellt.

Dem Aussteller in der Halle, im Nordsaal und Foyer steht während der Messe ein kostenloser WLAN-Anschluss zur Verfügung. Das Login dazu kann vorgängig beim Sekretariat der Veranstalterin oder am 1. Messetag am Infostand eingeholt werden.

13. Inkassogebühr

Falls der Rechtsweg eingeschaltet werden muss, wird eine Inkassogebühr von CHF 200.— erhoben. Gerichtsstand ist in jedem Fall Sursee.

14. Verkauf von Waren

Der Verkauf von Waren innerhalb der offiziellen Öffnungszeiten ist während der ganzen Dauer der Ausstellung gestattet.

Der Verkauf von Lebensmitteln und Getränken ist mit der Veranstalterin zu besprechen.

Technische Bestimmungen

15. Allgemeine Information

Die Veranstalterin hat die FairConcept GmbH, Bahnhofstrasse 18, 6210 Sursee, mit der Gestaltung und dem Bau der Ausstellung beauftragt.

16. Standauf- und -abbau

Die Aussteller haben sich an den Auf- und Abbauplan der Veranstalterin zu halten, welcher unter www.surwa.ch rechtzeitig aufgeschaltet wird.

An den Ausstellungstagen wird die Stadthalle jeweils eine Stunde vor Ausstellungsbeginn für die Aussteller geöffnet (Standreinigung etc.).

Im Interesse eines reibungslosen Auf- und Abbaus der Messestände dürfen die Aussteller ihre Fahrzeuge vor den Zugängen nur zum Ein- und Ausladen anhalten. Anschliessend müssen die Plätze vor den Zugängen umgehend freigegeben werden. Das Befahren der Hallen und das Abstellen von Kraftfahrzeugen in den Hallen ist nur mit Genehmigung der Veranstalterin gestattet.

Die Ausstellungsfläche ist vom Aussteller im übernommenen Zustand zurückzugeben. Im Falle irgendwelcher Beschädigungen der Ausstellungsfläche oder der Hallen (Lifte, Aufbauten, Fussboden, Leitungen usw.) erfolgt die Wiederherstellung auf Kosten des fehlbaren Ausstellers.

17. Besondere Installationen und Dienstleistungen

Zusätzliche Installationen wie Licht, Strom, Telefon etc. sowie allenfalls benötigtes Mietmobiliar oder Dienstleistungen sind der Veranstalterin auf dem Anmelde-Formular, welches unter www.surwa.ch abgelegt ist, bekannt zu geben (siehe Punkt 8).

Bei der Verkabelung des Standes ist unbedingt zu beachten, dass an den Kabelrollen oder Steckdosenleisten nicht zu viele Apparate angeschlossen werden und die Kabelrolle jeweils vollständig abgerollt wird. Die SURWA-Leitung übernimmt keine Garantie für Spannungsschwankungen.

18. Tepppiche

Zur Auslegung der Stände mit Teppichböden dürfen nur freiliegende Teppiche verwendet werden. Das Aufkleben von Bodenbelägen ist nur mit beidseitig selbstklebenden Textilbändern (ohne Klebstoff) gestattet, die nach der Veranstaltung vom Aussteller entfernt werden müssen.

19. Standbeschriftung

Die Standbeschriftung wird von der Veranstalterin (bei einem Modulstand) an den Ständen angebracht und dürfen vom Aussteller weder verdeckt noch entfernt werden.

20. Reinigung

Die allgemeine Reinigung der Korridore, Treppen usw. wird von der Veranstalterin durchgeführt. Für den Abfall sind spezielle Container beim Zulieferungseingang Halle aufgestellt (sind beschriftet). Es ist nicht gestattet, giftige oder umweltbelastende Materialien unter den Normalabfall zu mischen.

Eintrittsbedingungen

21. Öffnungszeiten

Siehe www.surwa.ch

22. Parkordnung

Die signalisierte Parkordnung ist unbedingt zu beachten. Für einen reibungslosen Ablauf ist die Feuerwehr Sursee zuständig.

Werbung

23. Pressedienst und Werbung

Die Veranstalterin ist bestrebt, der Veranstaltung ein möglichst weites Echo zu verschaffen.

24. Attraktionen

Darbietungen irgendwelcher Art (Musik-, Film-, Fernseh-, Dia-, Tanzvorführungen, Autogrammstunden, Arbeitsdemonstrationen) müssen mit der Veranstalterin abgesprochen werden. Auf jeden Fall dürfen die Nachbarstände und ein geordneter Ausstellungsbetrieb in keiner Weise beeinträchtigt werden. Es ist untersagt, Demonstrationen mit stark riechenden Materialien oder zu sehr lärmerzeugenden Darbietungen durchzuführen.

25. Werbung

Es besteht die Möglichkeit, innerhalb sowie auch ausserhalb der Hallen Plakate und Werbetransparente gegen eine entsprechende Gebühr zu platzieren. Bitte kontaktieren sie dazu die Veranstalterin.

Werbung ausserhalb des Standes, welche nicht der Veranstalterin gemeldet wurde, ist untersagt; darunter fallen auch die Verteilung oder Anbringung von Werbematerial jeder Art wie z.B. Plakaten, Prospekte, Aufkleber usw. in den Hallengängen, auf dem ganzen Messegelände und in unmittelbarer Nähe sowie auf den messebezogenen Parkplätzen.

26. Internet

Die SURWA ist mit einer Homepage auf dem Internet unter www.surwa.ch präsent. Aussteller werden nach der definitiven Standbestätigung mit Namen und Ort auf der Ausstellerliste aufgeführt (ist in der Miete inbegriffen). Die verschiedenen Meldeformulare werden im Internet abgelegt und können elektronisch ausgefüllt werden. Logos der Aussteller können in einem geeigneten Format an die Veranstalterin geliefert werden.

Diverses

27. Gastaussteller

Die Veranstalterin kann im Sinne sozialer Wohltätigkeit, Kulturförderung etc. Gastaussteller einladen. Diesen wird nach Ermessen der Veranstalterin ein Stand resp. Platz gratis zugeteilt.

28. Reklamationen / Beschwerden

Reklamationen und Beschwerden sind schriftlich an das Sekretariat der Veranstalterin zu richten: Adresse: SURWA 6210 Sursee

Aussteller Reglement als PDF herunterladen