Ausstellerreglement 2027

Ausstellerreglement für die SURWA 2027

Das vorstehende Ausstellerreglement ersetzt alle früheren Fassungen. Änderungen vorbehalten. Sursee, 14.09.2026

Allgemein

1. Veranstalterin

Die Messe wird von dem Verein SURWA, mit Vereinssitz in Sursee, veranstaltet, in der Folge „Veranstalterin“ genannt.

2. Anmeldung

Firmen und Organisationen, die der Einladung Folge leisten und das Angebot annehmen, reichen ihre Anmeldung auf den von der Veranstalterin ausgegebenen Anmeldeformularen ein. Vorbehältlich der Erfüllung der Zulassungsbestimmungen für Firmen und Ausstellungsobjekte ist damit ein Ausstellervertrag zustande gekommen. Die Preise auf dem Anmeldeformular sind verbindlich.

Die Aufnahme von Mitausstellern (Untervermietung) ist auf der Anmeldung zu erwähnen. Mitaussteller sind Firmen, die in irgendeiner Form am Stand einer anderen Firma in Erscheinung treten, sei es durch Anschriften, Objekten oder Prospekte. Jeder Mitaussteller hat eine durch die Veranstalterin festgesetzte Grundgebühr von CHF 150.— zu entrichten. Der Standinhaber haftet für die Zahlung der Mitausstellergebühr und sorgt für die einwandfreie Präsentation des Standes.

3. Anmeldegebühr

Mit dem Ausfüllen des Anmeldeformulars und dem Akzeptieren des Ausstellerreglements wird eine Anmeldegebühr von CHF 250.— für Aussteller in den Hallen/ Aussenzelt und CHF 50.— für Aussteller mit einem Marktstand oder im Aussengelände erhoben.

In der Anmeldegebühr von CHF 250.— sind 6 Ausstellerausweise und 10 Eintrittsgutscheine à CHF 6.— enthalten. In der Anmeldegebühr von CHF 50.— sind 2 Ausstellerausweise und 5 Eintrittsgutscheine à CHF 6.— enthalten. Weitere Ausstellerausweise werden für CHF 15.— pro Ausweis abgegeben. Mit der Anmeldegebühr ist ein Eintrag im Ausstellerverzeichnis enthalten (SURWA-Magazin und Internet). Ein Rücktritt aus dem Vertrag gibt keinen Anspruch auf Rückerstattung der Anmelde-gebühr. Ausnahmen siehe Punkt 9.

4. Anerkennung der Teilnahmebedingungen

Das Ausstellerformular muss ordnungsgemäss ausgefüllt, und termingerecht eingereicht werden. Mit dieser Anmeldung anerkennt der Aussteller für sich und seine Angestellten das Ausstellerreglement als verbindlich und verpflichtet sich ferner, diese Vorschriften beim Auf- und Abbau sowie während der SURWA einzuhalten.

5. Zulassung

Als Aussteller kommen Gewerbetreibende, Berufsverbände, Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe sowie Vereine und andere Körperschaften in Betracht. Ausnahmezulassungen werden durch die Veranstalterin entschieden.

6. Standbestätigung

Nach Eingang der Anmeldung erhält der Aussteller eine Rechnung, zahlbar innert 30 Tagen, über eine Anzahlung von 25 % der gebuchten Standfläche. Die Anmeldung ist verbindlich. Mit der Anmeldung anerkennt der Aussteller die Bestimmungen dieses Reglements. Die geleistete Anzahlung wird bei einem Rücktritt des Ausstellers nicht zurückerstattet. Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäss Ziffer 9. Die definitive Zulassung als Aussteller erfolgt nach fristgerechtem Eingang der Anzahlung. Die Veranstalterin behält sich vor, bei ausbleibender Zahlung die Reservation ohne weitere Mitteilung aufzuheben und die betreffende Standfläche anderweitig zu vergeben. Die Restzahlung ist gemäss Rechnung vor Messebeginn fällig. Die Veranstalterin ist berechtigt, Ausstellern Minder- oder Mehrmasse an Ausstellungsflächen unter entsprechender Preisanpassung zuzuteilen. Besondere Platzierungswünsche können nicht als Bedingung für eine Teilnahme geltend gemacht werden. Die Belegung eines Standes an früheren Ausstellungen begründet keinen Anspruch auf die Wiederzuteilung desselben Standes. Die Veranstalterin ist berechtigt, eine erteilte Zulassung zu widerrufen, wenn diese aufgrund unrichtiger Angaben erfolgt ist oder die Zulassungsvoraussetzungen nachträglich wegfallen.

7. Zuteilung der Standfläche und des Standes

Das Eingangsdatum der Anmeldung bildet bei sonst gleichen Voraussetzungen einen Grund zur Begünstigung des zuerst angemeldeten Ausstellers.

Die Veranstalterin erstellt aufgrund der im Anmeldeformular gewünschten Standfläche Platzierungspläne, aus denen die individuelle Standzuteilung des Ausstellers ersichtlich ist. Die Platzierung wird dem Aussteller unter Beilage des Planes mit-geteilt und ist verbindlich. Die Veranstalterin behält sich des Weiteren das Recht vor, Stände umzuplatzieren, sofern dies im Interesse der Ausstellung nötig ist. Die Veranstalterin nimmt gerne Platzierungswünsche des Ausstellers entgegen und ist bestrebt, diese bestmöglich zu berücksichtigen.

Für Installationen, die frei zugänglich bleiben müssen (Feuerwehrkasten, Elektrotableau, Notausgang usw.) innerhalb der Standfläche besteht kein Anspruch auf Preisreduktion.

Allfällige Einsprachen gegen die vorgenommene Platzierung sind der Veranstalterin innert 5 Tagen seit Versanddatum des Platzierungsplanes schriftlich mitzuteilen, andernfalls gilt die Platzierung als angenommen.

Standardmässig hat der Stand eine oder zwei offene Seiten. Auf Wunsch können 3 offene Seiten eingeplant werden. Dies hat einen Aufschlag von 20% auf den m2-Preis zur Folge.

Die Stände weisen verschiedene Tiefen auf. Es sollten möglichst viele Stände mit einer Standtiefe von 3 evt. 4 Metern bestellt werden. Spezialmasse auf Anfrage.

Die Stände sind durchgehend mit einem Lichtträger, welcher einheitlich beschriftet wird, versehen. Die Standhöhe (Oberkante) beträgt 2,70 m. Die Unterkante des Lichtträgers hat eine Höhe von 2,50 m.

8. Standgestaltung

Die Aussteller werden gebeten, die Stände attraktiv zu gestalten und nach Möglichkeit mit dieser Materie vertraute Kräfte zu beauftragen.

Zusätzliche Gestaltungsarbeiten sowie bauliche Zusatzeinrichtungen kann der Aussteller gegen Verrechnung ausführen lassen.

Bei Eigenbau beträgt die Maximalhöhe 3 m. Die Stände müssen auf der Rückseite weiss sein (Sichtbarkeit geg. Ständen mit 2.50 m Höhe). Abweichende Gestaltungswünsche sind vorgängig mit der Veranstalterin abzusprechen und zu bewilligen. Bei speziellen Bauten ist die Veranstalterin berechtigt, eine sinnvolle Platzierung vorzunehmen, damit die anderen Aussteller nicht beeinträchtigt sind.

9. Rücktritt und Ausschluss

Mit der Einreichung der Anmeldung schliesst der Aussteller einen verbindlichen Ausstellervertrag ab. Ein Rücktritt von der Anmeldung entbindet nicht von der Zahlungspflicht. Die angemeldeten und in Rechnung gestellten Leistungen bleiben grundsätzlich geschuldet. Kann die Veranstalterin die frei gewordene Standfläche sowie die damit verbundenen Leistungen vollständig und ohne finanziellen Nachteil anderweitig vergeben, wird dem zurücktretenden Aussteller eine Umtriebsentschädigung von 25 % des Rechnungsbetrages, mindestens jedoch CHF 250.–, belastet. Bereits geleistete Zahlungen werden abzüglich dieser Entschädigung zurückerstattet.

Kann die Standfläche nicht oder nur teilweise weitervermietet werden, bleibt der volle Rechnungsbetrag geschuldet.

Die gleiche Regelung gilt, wenn ein Aussteller aufgrund seines Verhaltens oder wegen Nichteinhaltung der Teilnahme- und Zahlungsbedingungen von der Veranstaltung ausgeschlossen wird. Kann die SURWA infolge höherer Gewalt, behördlicher Anordnungen, Sicherheitsrisiken, Naturereignissen, Pandemien oder anderer von der Veranstalterin nicht beeinflussbarer Ereignisse nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden, entstehen den Ausstellern daraus keine Schadenersatzansprüche. Bereits geleistete Zahlungen werden nach Abzug der bis zum Zeitpunkt der Absage entstandenen und nachweisbaren Aufwendungen anteilsmässig verrechnet.

10. Versicherung

Für die Ausstellungsorganisation besteht während der Dauer der Ausstellung eine eigene Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden. Die Prämien hierfür gehen zu Lasten der Ausstellungsorganisation.

11. Garderoben, Geräteräume, Stauräume

Zusätzliche Garderoben-, Geräte-, Lager- oder Stauräume können nach Verfügbarkeit kostenpflichtig gemietet werden. Die Preise werden auf Anfrage bekannt gegeben. Die Zuteilung erfolgt durch das Organisationskomitee.

12. Dienstleistungsrechnungen

Die übrigen erbrachten Dienstleistungen wie zusätzliche technische Installationen, Benützung des Staplers, Inserate, Plakat- und Bandenwerbung usw. werden dem Aussteller separat in Rechnung gestellt.

Dem Aussteller in der Halle, im Nordsaal und Foyer steht während der Messe ein kostenloser WLAN-Anschluss zur Verfügung. Das Login dazu kann vorgängig beim Sekretariat der Veranstalterin oder am 1. Messetag am Infostand eingeholt werden.

13. Mahn- und Inkassokosten

Bei Zahlungsverzug ist die Veranstalterin berechtigt, Mahngebühren zu erheben. Sämtliche Kosten für Inkasso, Betreibung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsberatung gehen zulasten des säumigen Ausstellers.

Wird zur Durchsetzung der Forderung der Rechtsweg beschritten, wird zusätzlich eine Umtriebsentschädigung von CHF 500.– erhoben.

Gerichtsstand ist Sursee

14. Verkauf von Waren

Der Verkauf von Waren innerhalb der offiziellen Öffnungszeiten ist während der ganzen Dauer der Ausstellung gestattet.

Der Verkauf von Lebensmitteln und Getränken ist mit der Veranstalterin zu besprechen.

Technische Bestimmungen

15. Standauf- und -abbau

Die Aussteller haben sich an den Auf- und Abbauplan der Veranstalterin zu halten, welcher unter www.surwa.ch rechtzeitig aufgeschaltet wird.

An den Ausstellungstagen wird die Stadthalle jeweils eine Stunde vor Ausstellungsbeginn für die Aussteller geöffnet (Standreinigung etc.).

Im Interesse eines reibungslosen Auf- und Abbaus der Messestände dürfen die Aussteller ihre Fahrzeuge vor den Zugängen nur zum Ein- und Ausladen anhalten. Anschliessend müssen die Plätze vor den Zugängen umgehend freigegeben werden. Das Befahren der Hallen und das Abstellen von Kraftfahrzeugen in den Hallen ist nur mit Genehmigung der Veranstalterin gestattet.

Die Ausstellungsfläche ist vom Aussteller im übernommenen Zustand zurückzugeben. Im Falle irgendwelcher Beschädigungen der Ausstellungsfläche oder der Hallen (Lifte, Aufbauten, Fussboden, Leitungen usw.) erfolgt die Wiederherstellung auf Kosten des fehlbaren Ausstellers.

16. Besondere Installationen und Dienstleistungen

Zusätzliche Installationen wie Licht, Strom, Telefon etc. sowie allenfalls benötigtes Mietmobiliar oder Dienstleistungen sind der Veranstalterin auf dem Anmelde-Formular, welches unter www.surwa.ch abgelegt ist, bekannt zu geben (siehe Punkt 8).

Bei der Verkabelung des Standes ist unbedingt zu beachten, dass an den Kabelrollen oder Steckdosenleisten nicht zu viele Apparate angeschlossen werden und die Kabelrolle jeweils vollständig abgerollt wird. Die SURWA-Leitung übernimmt keine Garantie für Spannungsschwankungen

17. Teppiche

Zur Auslegung der Stände mit Teppichböden dürfen nur freiliegende Teppiche verwendet werden. Das Aufkleben von Bodenbelägen ist nur mit beidseitig selbstklebenden Textilbändern (ohne Klebstoff) gestattet, die nach der Veranstaltung vom Aussteller entfernt werden müssen.

18. Standbeschriftung

Die Standbeschriftung wird von der Veranstalterin (bei einem Modulstand) an den Ständen angebracht und dürfen vom Aussteller weder verdeckt noch entfernt werden.

19. Reinigung

Die allgemeine Reinigung der Korridore, Treppen usw. wird von der Veranstalterin durchgeführt. Für den Abfall sind spezielle Container beim Zulieferungseingang Halle aufgestellt. Es ist nicht gestattet, giftige oder umweltbelastende Materialien unter den Normalabfall zu mischen.

Eintrittsbedingungen

20. Öffnungszeiten

Siehe www.surwa.ch

21. Parkordnung

Die signalisierte Parkordnung ist unbedingt zu beachten. Für einen reibungslosen Ablauf ist die Feuerwehr Sursee zuständig.

Werbung

22. Pressedienst und Werbung

Die Veranstalterin ist bestrebt, der Veranstaltung ein möglichst weites Echo zu verschaffen.

23. Attraktionen

Darbietungen irgendwelcher Art (Musik-, Film-, Fernseh-, Dia-, Tanzvorführungen, Autogrammstunden, Arbeitsdemonstrationen) müssen mit der Veranstalterin abgesprochen werden. Auf jeden Fall dürfen die Nachbarstände und ein geordneter Ausstellungsbetrieb in keiner Weise beeinträchtigt werden. Es ist untersagt, Demonstrationen mit stark riechenden Materialien oder zu sehr lärmerzeugenden Darbietungen durchzuführen.

24. Werbung

Es besteht die Möglichkeit, innerhalb sowie auch ausserhalb der Hallen Plakate und Werbetransparente gegen eine entsprechende Gebühr zu platzieren. Bitte kontaktieren sie dazu die Veranstalterin.

Werbung ausserhalb des Standes, welche nicht der Veranstalterin gemeldet wurde, ist untersagt; darunter fallen auch die Verteilung oder Anbringung von Werbematerial jeder Art wie z.B. Plakaten, Prospekte, Aufkleber usw. in den Hallengängen, auf dem ganzen Messegelände und in unmittelbarer Nähe sowie auf den messebezogenen Parkplätzen.

25. Internet

Die SURWA ist mit einer Homepage auf dem Internet unter www.surwa.ch präsent. Aussteller werden nach der definitiven Standbestätigung mit Namen und Ort auf der Ausstellerliste aufgeführt (ist in der Miete inbegriffen). Die verschiedenen Meldeformulare werden im Internet abgelegt und können elektronisch ausgefüllt werden. Logos der Aussteller können in einem geeigneten Format an die Veranstalterin geliefert werden.

Diverses

26. Gastaussteller

Die Veranstalterin kann im Sinne sozialer Wohltätigkeit, Kultur-förderung etc. Gastaussteller einladen. Diesen wird nach Ermessen der Veranstalterin ein Stand resp. Platz gratis zugeteilt.

27. Reklamationen / Beschwerden

Reklamationen und Beschwerden sind schriftlich an das Sekretariat der Veranstalterin zu richten:

Adresse: SURWA 6210 Sursee

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